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Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen von mobilen Toiletten- und Duschwagen (nachfolgend AGB)

der Firma YEEEEAAHH Toilettenverleih, Inhaber Thorsten Bünting, Ilexstr. 23-25, 26639 Wiesmoor (nachfolgend Vermieter) 


1. Allgemeines


(1) 

Die Firma Thorsten Bünting, YEEEEAAHH Toilettenverleih (auch Vermieter genannt) stellt Toilettenwagen und Duschwagen sowie Zubehör (auch Mietgegenstand) mietweise zur Verfügung. 

Diese sind ausschließlich für den dafür vorgesehenen Zweck zu gebrauchen. Sie bleiben Eigentum des Vermieters und dürfen nicht vom Mieter untervermietet werden. 

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Mieter die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen des Vermieters an. 


(2) 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ausdrücklich schriftlich zustimmt. 


(3) 

Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst. 


2. Miete


(1) 

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden nach schriftlicher Bestätigung an den Mieter verbindlich, spätestens mit der Auslieferung des Vertragsgegenstandes. Mündliche Abreden sind bis zur ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Angaben, Lichtbilder etc. im Internet, in Katalogen etc. sind nur als ungefähre Angaben zu verstehen und werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil. 


(2) 

Der Vermieter ist berechtigt, einen bestellten Mietgegenstand durch einen gleichwertigen oder besseren Mietgegenstand zu ersetzen, falls er, aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage ist, den bestellten Mietgegenstand zu liefern, falls dieser Ersatzgegenstand in vergleichbarer Weise für den Zweck des Mieters geeignet und dem Mieter zumutbar ist. 


(3) 

Evtl. angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. 


(4) 

Der Mietgegenstand wird dem Mieter in der vereinbarten Ausführung und zum nächstmöglichen Zeitpunkt geliefert und für eine gegenstandstypische Nutzung überlassen. 


(5) 

Der Mieter ist angehalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich nur angefallene Fäkalien, Urin und Toilettenpapier in den Mietgegenstand gelangen. Bei unsachgemäßer Verschmutzung/Verunreinigung ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Reinigung und Entsorgung zu tragen. 

Bei Rückgabe müssen der Mietgegenstand besenrein, d. h. sauber und ausgefegt und die Restmülleimer / Hygieneeimer entleert sein. Bei Nichteinhaltung entstehen Zusatzkosten für den Mieter. 


(6) 

Die Mietkosten werden je Nutzungstag abgerechnet. 

Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. 

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Zurückbehaltung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Vermieter spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu, es sei denn, der Mieter hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Vermieter ist nicht ausgeschlossen. 

Im Falle des Zahlungsverzugs steht dem Vermieter zudem im Hinblick auf eigene Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter ist insbesondere dazu berechtigt, etwa geschuldete Reinigungs- und Entsorgungsleistungen einzustellen. Der Mieter hat in diesem Falle selber für eine fachgerechte Entsorgung und Reinigung Sorge zu tragen. 


(7) 

Die Rückgabe des Mietgegenstandes ist spätestens an dem auf das Ende des Nutzungszeitraumes folgenden Tag fällig. 


(8) 

Bei Vertragsrücktritt bis 14 Tage vor dem vereinbarten Bereitstellungsdatum werden 50% des Mietpreises (ohne Anlieferung) in jedem Fall in Rechnung gestellt. Im Falle der Insolvenz des Mieters und/oder wenn der Vermieter sein Eigentum/den Mietgegenstand als gefährdet sieht, kann der Vermieter den Mietgegenstand abholen und damit das Mietverhältnis beenden. 


(9) 

Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, wird der Mietgegenstand am vereinbarten Aufstellort hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. 

Maßgeblich für die Leistungserbringung des Vermieters ist der vereinbarte Veranstaltungs-/Aufstellort. Ändert sich der Veranstaltungs-/Aufstellort, so ist der Vermieter umgehend zu informieren. Wird dem Vermieter kein konkreter Platz als Veranstaltungs-/Aufstellort zugewiesen, so erfolgt die Aufstellung des Toiletten-/Duschwagens nach Ermessen des Vermieters. 


(10) 

Der Vermieter oder ihre Beauftragten haben das Recht, auch während einer Veranstaltung jederzeit den Zustand des Mietgegenstandes und Sachgesamtheiten (auch technisch) zu überprüfen und diese zu diesem Zweck zu begehen oder dies durch Dritte erledigen zu lassen. 


3. Haftung


(1) 

Der Mieter ist für den Vertragszeitraum, d.h. ab dem Zeitpunkt der Abholung/Übergabe bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes für diesen verantwortlich. Den Mieter treffen insoweit sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Der Mieter haftet bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes bis zum vollen Wiederbeschaffungsneuwert, ebenso für Beklebungen, Graffiti und andere Beschriftungen u. Malereien. Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes bzw. deren Einrichtung sind vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 


(2) 

Der Mieter haftet für die Entsorgung der Fäkalien. Reparaturen an dem Mietgegenstand dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter vorgenommen werden. 


(3) 

Der Mietgegenstand wird in technisch und optisch einwandfreiem Zustand geliefert und wird am Veranstaltungs-/Aufstellort aufgebaut und nochmals getestet. Der Mietgegenstand darf nicht freistehen, sondern muss von den vorhandenen Stellfüßen abgestützt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen. Spätere Beanstandungen berechtigen nicht zur Mietminderung, ebenso sind ein Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen (sofern sie unbestritten sind und/oder gerichtlich nicht rechtskräftig festgestellt sind) gegen die Mietzinsforderung ausgeschlossen. 

Fehlende Zubehörteile an und in dem Mietgegenstand werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 


(4) 

Mit Abstellen des Mietgegenstandes geht die Haftung für Sachen oder Personen auf die Mieter über. Für Beschädigungen während der Mietdauer ist der Mieter verantwortlich. Bei Temperaturen unter 0° ist die Heizung unmittelbar mit dem Aufbau der WC-Anlage dauerhaft in Betrieb zu nehmen. Ist keine Heizung installiert, hat der Mieter für eine ausreichende Wärmequelle in dem Mietgegenstand zu sorgen. Auch nach Beendigung der Veranstaltung muss der Heizungsbetrieb gewährleistet sein. Der Mieter ist weiterhin insbesondere dafür verantwortlich, dass keine Benutzer der Mietgegenstände dadurch zu Schaden kommen, dass diese von der Treppe fallen, beispielsweise durch Glätte, Rutschgefahr, unsicheren Stand der Treppe oder vergleichbare Gefahren. 


(5) 

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Gegenständen, die durch die Benutzung oder das Objekt entstanden sind. 


(6) 

Der Vermieter haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihr und ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Vermieters und die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um 

(a) Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf,

(b) Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(c) oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.


(7) 

Für den Fall, dass dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer (6), dort (a) bis (c) vorliegt, haftet der Vermieter auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 


(8) 

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 


4. Nutzung


(1) 

Der Mietgegenstand darf nur an einem öffentlichen Wassernetz angeschlossen werden. Es wird ausdrücklich untersagt, den Wagen an eine eigene Wasserversorgung anzuschließen. 


(2) 

Eventuell notwendige Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Hierbei handelt es sich insbesondere um Genehmigungen für Standorte auf öffentlichen Flächen, Einleitung von Schmutzwasser in öffentliche Kanäle sowie Anschlüsse an öffentliche Versorgungsleitungen, wie Strom-, Wasserent- und versorgung. Anschlüsse (insbesondere Strom und Wasser) stellt der Mieter auf eigene Kosten zur Verfügung. Die notwendigen Leitungen sind vom Mieter bis zum Standort des Mietgegenstandes zu verlegen. Für widerrechtliches Einleiten von Abwässern in öffentliche Gewässer und damit entstehenden Folgeschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für Verunreinigungen haftet ausschließlich der Mieter. 


(3) 

Erfolgt der Anschluss für den Mietgegenstand durch den Vermieter, wird dieses zusätzlich in Rechnung gestellt. 


(4) 

Für die Toiletten- und Duschwagen wird ein 230 V Lichtstrom bzw. ein 400 V Kraftstrom benötigt. 


(5) 

Die Vermietung des Toilettenwagens erfolgt inklusive einer Grundausstattung an Toilettenpapier, Falthandtüchern und Handseife. Weitere Verbrauchsmittel muss der Mieter selbst beschaffen oder kann diese beim Vermieter erwerben. 


(6) 

Der Mietgegenstand wird gemäß Absprache an den abgesprochenen Veranstaltungs-/Aufstellort gebracht, aufgestellt, abgebaut und abgeholt. Die Erreichbarkeit des Standortes durch das anliefernde Fahrzeug sowie die Beschaffenheit des Untergrundes stellt der Mieter sicher. 


(7) 

Der Mieter ist ebenfalls verantwortlich für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse etc. Eventuell anfallende Kosten, Gebühren, Bußgelder etc. hierfür trägt der Mieter. Der Mieter trägt sämtliche Kosten und stellt den Vermieter hiervon frei. 


(8) 

Sofern der Mieter den Mietgegenstand auf einem von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Anhänger selbst abholen will, wobei etwaige Kosten von dem Angebot des Vermieters abhängen, hat er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Mietgegenstand nebst Anhänger abholt: 

  • Eine gültige und das entsprechende Fahrzeug nebst Anhänger umfassende Fahrerlaubnis des betreffenden Fahrers sowie das Mitführen aller maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen erforderlichen Dokumente (diese sind auf Verlangen des Vermieters vorzulegen);
  • Fahrtauglichkeit des betreffenden Fahrers nach Maßgabe aller gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen;
  • Eignung des von dem betreffenden Fahrer für die Abholung des Mietgegenstandes nebst Anhänger eingesetzten Fahrzeugs (auf Anfrage des Mieters wird der Vermieter diesem im Vorfeld der Abholung alle erforderlichen Daten mitteilen) sowie Zulässigkeit des (Gesamt-)Gespanns nach Maßgabe aller gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

Im Falle einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten haftet der Mieter für sämtliche Schäden, die in dem Zeitraum von der Abholung bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes – ggf. mit Anhänger – durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten oder sonstiger Pflichten des Mieters an Rechtsgütern Dritter verursacht werden. Sofern Dritte Schäden nach Maßgabe vorstehenden Satzes unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen, stellt der Mieter den Vermieter hiervon vollständig frei. Der Vermieter ist berechtigt, die Kontaktdaten des Mieters unter Hinweis auf dessen Verkehrssicherungspflicht unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an Dritte herauszugeben. 

Der Mieter haftet darüber hinaus – auch im Wege der Freistellung – für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Anhängers anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder, Strafen, etc. Im Übrigen haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Zeit der Nutzung des Anhängers hieran entstandenen Schäden, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. 


5. Schlussbestimmungen


(1) 

Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu dem Mietgegenstand für Reparatur, Service, Abholung etc. zu gewährleisten. Abweichende Abreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, insbesondere ist die mündliche Aufhebung der Schriftlichkeitsklausel ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen lässt die Geltung der übrigen unberührt. Der Vermieter übernimmt keine Standgebühren, Strom- oder Wasserkosten. 


(2) 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Aurich. 


6. Kontakt


Yeeeeaahh Toiletten- u. Duschwagen Inhaber Thorsten Bünting 

Ilexstraße 23 - 25 

26639 Wiesmoor 

Tel.: 04944 – 94 55 700 

Fax.: 04944 – 94 55 701 

Mail: info@toiletten-verleih.de 

Web: www.toiletten-verleih.de

Steuernr. 54/107/01522 

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